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Steuerhinterziehung durch falsche Kilometerangabe
Ein Arbeitnehmer hatte gegenüber seinem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens fehlerhaft zu wenige Entfernungskilometer angegeben. Als er die daraus resultierenden falschen Lohndaten später in seine Steuererklärung übernahm, verwirklichte er den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Durch die fehlerhafte Angabe der Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnete der Arbeitgeber den steuerlich anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führte dadurch unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Da der Arbeitnehmer die Lohndaten später auch in seine Einkommensteuererklärung übernahm, ohne die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren, verwirklichte er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Nach dieser Vorschrift begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Gericht sieht vorsätzliche Handlung
Der einzige Zweck der Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber bestehe darin, so das Gericht, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung zutreffend zu errechnen. Mache der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handele er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich.
Für den Vorsatz kann es nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder der erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen der zu niedrigen Entfernungsangabe erkennen und einordnen könne.
Das Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24) ist rechtskräftig.
(Niedersächsisches FG / STB Web)
Artikel vom 17.06.2026

