Jahresabschluss

Bilanzierung

Laut steuerlicher Vorschriften und Handelsgesetzbuch sind alle Kaufleute verpflichtet, Bücher zu führen, Jahresabschlüsse aufzustellen und diese der Finanzverwaltung und (je nach Rechtsform) auch dem Bundesanzeiger zur Veröffentlichung zu übermitteln. Gerne erstellen wir den Jahresabschluss für Sie. Umfang und Abgrenzung des Auftrags kommt dabei eine besondere Bedeutung zu:

Varianten der Jahresabschlusserstellung

  1. Ohne Beurteilungen:

    Wir ordnen die ungeprüften Konten Ihrer Buchhaltung und Ihre Bestandsnachweise sowie Ihre Auskünfte den Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zu. Beurteilungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit oder Plausibilität der vorgelegten Unterlagen werden hierbei nicht vorgenommen. In der Regel beseitigen wir also lediglich offensichtliche Fehler in der Buchführung und Erstellen den Jahresabschluss aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nach gesetzlichen Vorgaben, Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und nach Ihren innerhalb dieses Rahmens liegenden Anweisung zur Ausübung von Wahlrechten.

  2. Mit Plausibilitätsbeurteilungen:

    Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen erfordert neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten die Durchführung von Befragungen und anderen analytischen Prüfungshandlungen. All dies ermöglicht uns abschließend die Feststellung, ob Sachverhalte gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Bestandsnachweise sprechen könnten.

  3. Mit umfassenden Beurteilungen:

    Diese Form der Erstellung setzt voraus, dass wir uns von der Ordnungsmäßigkeit der Belege, Bücher und Bestandsnachweise überzeugen. Auch sind wir hierbei dazu verpflichtet, Ihre ins Rechnungswesen einfließenden Arbeitsabläufe und Kontrollmechanismen zu untersuchen und auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit hin zu beurteilen. Diese Auftragsvariante wird von externen Jahresabschlussadressaten in der Regel wie ein geprüfter Jahresabschluss mit gesetzlichem Bestätigungsvermerk gewertet.

Veröffentlichung

Gerne übernehmen wir für Sie die Verpflichtung, Ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Wir beraten Sie auch, welche Mindestangaben bei der Veröffentlichung erfolgen müssen.

Controlling

Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses und der zugrundeliegenden Buchführung erfüllen Sie nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Denn bei richtiger Auswertung und Sichtweise können die Unterlagen auch als wertvolles Instrument für Ihr internes Controlling und die Unternehmenssteuerung dienen. Gerne stellen wir Ihnen zusätzliche Auswertungen, z.B. einen Controlling-Bericht, zur Verfügung und erläutern Ihnen diese. Wir stehen Ihnen auch beratend zur Seite, wenn es um die Entwicklung zukunftsweisender Strategien für Ihr Unternehmen geht.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Sofern Sie weder Kaufmann (im Sinne des Handelsgesetzbuchs) noch nach anderen Vorschriften buchführungspflichtig sind, oder als Einzelkaufmann gewisse Größenmerkmale nicht überschreiten, können Sie Ihren jährlichen Abschluss auch in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Bei dieser wird das Jahresergebnis durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ermittelt. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

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